Ein Erbfall mit Vermögen in der Tschechischen Republik konfrontiert Hinterbliebene mit einem fremden Rechtssystem und sehr konkreten Fragen: Wie macht man den Pflichtteil geltend, wie kommt man an das tschechische Bankkonto des Verstorbenen, und drohen womöglich unentdeckte Schulden im Ausland? Das tschechische Recht verlangt eigene formelle Schritte vor Ort — mit der richtigen Strategie lässt sich das Verfahren jedoch vollständig aus der Ferne abwickeln.
Das Wichtigste in Kürze
Das Nachlassverfahren über Vermögen in Tschechien folgt eigenen Regeln, die sich in mehreren Punkten vom deutschen und österreichischen Recht unterscheiden. Die folgende Übersicht fasst zusammen, wonach es sich richtet, wer es führt und welche Fristen zu beachten sind.
| Anwendbares Recht | Nach gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers (EU-ErbVO 650/2012) |
| Ort des Verfahrens | I. d. R. in Tschechien, wenn dort Vermögen liegt (Immobilien, Konten) |
| Verfahrensleitung | Notar als Gerichtskommissär (vom Gericht zugeteilt) |
| Frist zur Ausschlagung | 1 Monat (Erbe in CZ) / 3 Monate (Erbe im Ausland) |
| Pflichtteil der Abkömmlinge | Minderjährige mind. 3/4, Volljährige mind. 1/4 des gesetzlichen Erbteils |
| Erbschaftsteuer in Tschechien | keine |
Welches Recht gilt – und wo wird verhandelt?
Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012) richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hatte beispielsweise ein deutscher Staatsbürger seinen Lebensmittelpunkt in Prag, gilt tschechisches Erbrecht, sofern er im Testament nicht das Recht seines Heimatstaates gewählt hat. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass das Nachlassverfahren vor tschechischen Gerichten und nach tschechischen Verfahrensvorschriften durchgeführt wird, die erbrechtlichen Ansprüche jedoch dem deutschen Recht unterliegen. Befinden sich Immobilien oder Bankkonten auf tschechischem Gebiet, findet das Nachlassverfahren in den meisten Fällen in Tschechien statt.
Ein entscheidender Begriff für die gerichtliche Zuständigkeit ist der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, der nach der EU-ErbVO eine eigene Definition hat. Für die Abwicklung des gesamten Nachlasses als Ganzes sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Hatte ein deutscher Staatsangehöriger sein Vermögen zwar in Tschechien, seinen Lebensmittelpunkt aber in Deutschland – weil er dort gelebt und gearbeitet hat –, wird das Nachlassverfahren in Deutschland durchgeführt.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert den Nachweis der Erbberechtigung, ersetzt aber nicht die formellen Schritte im Land. Es reicht zwar aus, um geerbtes Vermögen in die Register der EU-Mitgliedstaaten einzutragen. Die EU-ErbVO regelt allerdings nicht, wie diese Eintragung genau abläuft oder welche rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen – das bestimmt weiterhin das jeweilige nationale Recht. Ein Beispiel für eine solche Anforderung ist in Deutschland die genaue Kennzeichnung der Immobilie. Fehlt diese Angabe in der Bescheinigung, kann der Eintragungsantrag abgewiesen werden.
Ablauf des Nachlassverfahrens
Hatte ein Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Tschechien und verstirbt dort, leiten die tschechischen Gerichte ein Nachlassverfahren von Amts wegen ein. Sobald das zuständige Standesamt den Todesfall registriert, leitet es die Sterbeurkunde an das Nachlassgericht weiter. Das gesamte Verfahren wird jedoch von einem Notar durchgeführt, der vom Gericht als Gerichtskommissär eingesetzt wird. Die Erben können den Notar nicht frei wählen, weil er nach einem festen Turnusprinzip gerichtlich zugeteilt wird.
Für die Erben bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung: Sie müssen keinen formellen Antrag auf Verfahrenseröffnung stellen.
Erbrechtstitel und die Stellung des Ehegatten
Das tschechische Recht kennt drei Erbrechtstitel, die in folgender gesetzlicher Reihenfolge stehen:
- Der Erbvertrag
- Das Testament
- Die gesetzliche Erbfolge
Vorrang haben dabei die gewillkürten Erbtitel (Erbvertrag und Testament). Liegt weder ein wirksamer Erbvertrag noch ein Testament vor, richtet sich die Rechtsnachfolge nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge. Im Unterschied zum deutschen Recht kennt das tschechische Erbrecht kein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten (wie das sogenannte Berliner Testament).
Die tschechische Erbfolge weist weitere Besonderheiten auf. Der Hauptunterschied liegt in der Stellung des Ehegatten. Während er im tschechischen Recht zu gleichen Teilen mit den Kindern erbt (bei zwei Kindern also ein Drittel), erhält er im deutschen Nachlassverfahren neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses – das gilt allerdings nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zudem berücksichtigt das tschechische Recht im Gegensatz zum deutschen auch sogenannte mitwohnende Personen als gesetzliche Erben.
Pflichtteil und Enterbung
Im tschechischen Erbrecht ist der sogenannte unumgängliche Erbe eine Person, die per Gesetz einen Anspruch auf einen bestimmten Mindestteil am Nachlass hat. Entgegen der wörtlichen Bezeichnung ist der Pflichtteilsberechtigte kein echter Erbe: Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen die tatsächlichen Erben. Dieser Anspruch entsteht nicht automatisch durch den Tod des Erblassers im Sinne einer Eigentumsübertragung. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch selbst aktiv in einer kurzen Frist geltend machen.
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge. Minderjährige müssen mindestens drei Viertel, Volljährige mindestens ein Viertel ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht einseitig beschränken oder ausschließen.
Dem Abkömmling kann der Pflichtteil durch eine formelle Enterbungserklärung entzogen werden. Dies ist jedoch an strenge gesetzliche Gründe gebunden (z. B. dauerhaftes Desinteresse, Verweigerung von Hilfe in Notzeiten oder Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, die unter Umständen begangen wurde, die auf eine verworfene Veranlagung des Täters hindeuten). Häufig kommt es vor, dass ein Erblasser seine Nachkommen im Testament nicht berücksichtigt oder ausdrücklich bestimmt, dass diese nichts aus dem Nachlass erhalten sollen. Dies schließt jedoch in den meisten Fällen das Recht eines Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil nicht aus.
Haben Sie einen konkreten Erbfall in Tschechien?
Wir besprechen mit Ihnen Ansprüche, Fristen und das weitere Vorgehen – ganz ohne Anreise.
Schulden und Kosten des Verfahrens
Mit dem Erbe gehen auch die Schulden des Erblassers auf Sie über. Erweist sich das Erbe als nachteilig, kann der Erbe es innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung durch den Notar ausschlagen. Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist zur Ausschlagung drei Monate. Diese Ausschlagung ist unwiderruflich.
Die Gebühren des tschechischen Notars sind gesetzlich durch einen Tarif geregelt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Im Vergleich zu Deutschland gibt es in der Tschechischen Republik keine Erbschaftsteuer.
Was wir für Sie übernehmen
Haben Sie einen konkreten Erbfall in Tschechien? Auf Basis einer Vollmacht übernehmen wir die gesamte Abwicklung – ohne dass Sie die Grenze überqueren müssen.
- Wir nehmen eine erste rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls vor.
- Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem tschechischen Notar als Gerichtskommissär.
- Wir wahren alle Fristen (Ausschlagung, Geltendmachung des Pflichtteils).
- Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss sorgen wir für die Eintragung im Grundbuch (Kataster).
- Wir veranlassen die Auszahlung sämtlicher Bankguthaben auf Ihr Konto.
Sie haben einen Erbfall in Tschechien?
Gern besprechen wir mit Ihnen die konkreten Auswirkungen und das weitere Vorgehen.
Hinweis: Dieser Beitrag hat allgemeinen informativen Charakter und dient der ersten Orientierung. Rechtsvorschriften und ihre Auslegung entwickeln sich im Zeitverlauf; für die Beurteilung eines konkreten Falls ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieses Textes ohne fachliche Prüfung getroffen werden, kann keine Haftung übernommen werden.