Ein Todesfall mit Vermögen in der Tschechischen Republik stellt Erben aus Deutschland und Österreich vor sehr praktische Fragen: Wer führt das Verfahren, welche Fristen laufen bereits – und was ist jetzt konkret zu tun? Dieser Beitrag führt Schritt für Schritt durch die ersten Wochen nach dem Erbfall. Die gute Nachricht vorweg: Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das gesamte Verfahren ohne eine einzige Anreise abwickeln.
Das Wichtigste in Kürze
Das tschechische Nachlassverfahren (in Österreich würde man vom Verlassenschaftsverfahren sprechen) folgt eigenen Regeln. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was Erben aus dem Ausland zu Beginn wissen sollten.
| Verfahrensleitung | Notar als Gerichtskommissär (vom Gericht zugeteilt) |
| Eröffnung des Verfahrens | Von Amts wegen – ohne Antrag der Erben |
| Frist zur Ausschlagung | 1 Monat (Wohnsitz in CZ) / 3 Monate (Wohnsitz im Ausland) |
| Verfahrenssprache | Tschechisch – fremdsprachige Urkunden mit beglaubigter Übersetzung |
| Persönliche Anwesenheit | Nicht erforderlich – Vertretung per Vollmacht möglich |
| Erbschaftsteuer in Tschechien | keine |
Die ersten Schritte nach dem Todesfall
In den ersten Wochen geht es vor allem darum, den Überblick zu gewinnen und keine Frist zu verpassen. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge:
- Sterbeurkunde beschaffen – bei einem Todesfall in Tschechien stellt sie das dortige Standesamt aus.
- Vermögen in Tschechien auflisten: Immobilien, Bankkonten, Gesellschaftsanteile (s.r.o.), Fahrzeuge.
- Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis zusammenstellen (Geburts- und Heiratsurkunden).
- Prüfen, ob ein Testament oder ein Erbvertrag existiert.
- Gegenüber Miterben nichts vorschnell unterschreiben oder anerkennen.
- Fristen notieren – vor allem die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.
Alles Weitere – die Anmeldung im Verfahren, die Kommunikation mit dem Notar, die Verwertung des Vermögens – lässt sich anschließend geordnet und aus der Ferne erledigen.
Wer führt das Verfahren – und wie erfahren Sie davon?
Sobald das tschechische Standesamt den Todesfall registriert, leitet das zuständige Gericht das Nachlassverfahren von Amts wegen ein. Geführt wird es von einem Notar als Gerichtskommissär, der nach einem festen Turnusprinzip zugeteilt wird – die Erben können ihn nicht frei wählen. Einen Antrag müssen die Erben nicht stellen.
Genau darin liegt für Erben im Ausland aber auch ein Risiko: Der Notar ermittelt die Erben nach Aktenlage. Wer im Ausland lebt, erfährt vom Verfahren mitunter spät, mit unvollständigen Informationen – oder gar nicht.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Für die Anmeldung im Verfahren und den Nachweis der Erbberechtigung werden regelmäßig benötigt:
- Sterbeurkunde des Erblassers,
- Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Geburts-, ggf. Heiratsurkunde),
- Testament oder Erbvertrag, sofern vorhanden,
- Angaben zum bekannten Vermögen in Tschechien (Grundstücksadressen, Bankverbindungen).
Fremdsprachige Urkunden benötigen eine beglaubigte Übersetzung ins Tschechische. Erfreulich für Erben aus Deutschland und Österreich: Tschechien hat mit beiden Staaten zweiseitige Verträge über den Rechtsverkehr geschlossen, sodass öffentliche Urkunden in der Regel ohne Apostille anerkannt werden. Ob im Einzelfall eine zusätzliche Beglaubigung erforderlich ist, prüfen wir für Sie.
Vollmacht: Abwicklung ohne Anreise
Für die Vertretung im tschechischen Nachlassverfahren genügt eine schriftliche Vollmacht; eine beglaubigte Unterschrift schreibt das Gesetz nicht vor. Bewährt hat sich dennoch eine zweisprachige Fassung mit beglaubigter Unterschrift, die ausdrücklich auch zu den entscheidenden Verfahrenserklärungen ermächtigt – insbesondere zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, zum Vorbehalt des Inventars und zur Geltendmachung des Pflichtteils.
Mit einer solchen Vollmacht lässt sich das gesamte Verfahren aus Deutschland oder Österreich heraus führen: Sämtliche Termine beim Notar nimmt der Bevollmächtigte wahr, eine persönliche Anreise ist nicht erforderlich.
Sie haben gerade einen Erbfall in Tschechien?
Wir prüfen Ihre Situation, sichern die Fristen und übernehmen das Verfahren – ohne dass Sie anreisen müssen.
Fristen, die Sie nicht versäumen dürfen
| Ausschlagung der Erbschaft | 1 Monat / 3 Monate (Ausland) ab Belehrung durch den Notar |
| Vorbehalt des Inventars | 1 Monat ab Belehrung über dieses Recht |
| Pflichtteil | Aktiv im laufenden Verfahren geltend machen |
Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Wer die Frist verstreichen lässt, erbt – einschließlich etwaiger Schulden des Erblassers. Wer die Erbschaft annimmt, sollte deshalb rechtzeitig den Vorbehalt des Inventars erklären: Er begrenzt die Haftung für Nachlassschulden auf den Wert des übernommenen Vermögens.
Besonderheiten für Erben aus Deutschland und Österreich
Je nachdem, aus welchem Rechtssystem Sie kommen, überraschen unterschiedliche Punkte des tschechischen Verfahrens.
Für Erben aus Deutschland
Das Verfahren führt kein Nachlassgericht, sondern ein Notar als Gerichtskommissär. Einen Erbschein gibt es nicht – die Erbenstellung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss, mit dem das Verfahren endet. Für den Nachweis der Erbenstellung im Ausland kann ergänzend ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden. Inhaltlich weicht das tschechische Erbrecht ebenfalls ab: Der Ehegatte erbt neben den Kindern zu gleichen Teilen, nicht – wie in Deutschland meist – zur Hälfte. Und obwohl Tschechien keine Erbschaftsteuer erhebt, kann der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Die Unterschiede im Detail haben wir im Beitrag zum Nachlassverfahren in Tschechien zusammengefasst.
Für Erben aus Österreich
Der Ablauf ähnelt dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren: Auch in Tschechien führt ein Notar als Gerichtskommissär das Verfahren. Der entscheidende Unterschied liegt im Erwerb der Erbschaft – eine Erbantrittserklärung und eine Einantwortung gibt es nicht. Die Erbschaft geht bereits mit dem Erbfall über; wer nicht erben will, muss aktiv und fristgerecht ausschlagen. Wer untätig bleibt, wird Erbe – und haftet ohne Vorbehalt des Inventars unbeschränkt auch für Nachlassschulden.
Was wir für Sie übernehmen
Als tschechisch-deutsche Kanzlei mit Standorten in Prag, Brünn und Dresden vertreten wir Erben aus Deutschland und Österreich im gesamten Nachlassverfahren – auf Grundlage einer Vollmacht und ohne Anreise.
- Wir stellen fest, ob in Tschechien ein Nachlassverfahren läuft, und melden Ihre Ansprüche förmlich an.
- Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Notar als Gerichtskommissär – in tschechischer Sprache.
- Wir wahren sämtliche Fristen: Ausschlagung, Vorbehalt des Inventars, Pflichtteil.
- Wir organisieren beglaubigte Übersetzungen und die erforderlichen Beglaubigungen.
- Nach Verfahrensabschluss sorgen wir für die Eintragung im Kataster und die Auszahlung der Bankguthaben auf Ihr Konto.
Erbfall in Tschechien – und viele offene Fragen?
Gern besprechen wir mit Ihnen die ersten Schritte und das weitere Vorgehen.
Hinweis: Dieser Beitrag hat allgemeinen informativen Charakter und dient der ersten Orientierung. Rechtsvorschriften und ihre Auslegung entwickeln sich im Zeitverlauf; für die Beurteilung eines konkreten Falls ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieses Textes ohne fachliche Prüfung getroffen werden, kann keine Haftung übernommen werden.