Ein Konto bei einer tschechischen Bank gehört zu den häufigsten Vermögenswerten in grenzüberschreitenden Erbfällen – und zu den Dingen, die Erben aus Deutschland und Österreich am längsten beschäftigen. Die Bank antwortet nicht, verlangt tschechische Dokumente oder verweist auf den Notar. Dieser Beitrag erklärt, was mit dem Konto nach dem Tod geschieht, wie der Notar die Konten findet und was die Bank für die Auszahlung braucht.
Das Wichtigste in Kürze
| Kontovertrag nach dem Tod | Läuft weiter – Daueraufträge und Lastschriften werden grundsätzlich weiter ausgeführt |
| Kontovollmachten | Erlöschen nicht automatisch mit dem Tod – maßgeblich sind die Vollmacht und die Vereinbarungen mit der Bank |
| Wer findet die Konten? | Der Notar fragt bei den Banken an – auf das zentrale Kontenregister hat er keinen Zugriff; Ihre Hinweise sind entscheidend |
| Auszahlung an die Erben | Nach rechtskräftigem Abschluss des tschechischen Verfahrens oder gegen Europäisches Nachlasszeugnis |
| Anreise nötig? | In der Regel nein – Abwicklung per Vollmacht |
| Erbschaftsteuer in Tschechien | keine |
Was mit dem Konto nach dem Todesfall geschieht
Der Kontovertrag endet nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Die Bank führt das Konto weiter und führt grundsätzlich auch Daueraufträge und Lastschriften weiter aus. Ab dem Tag, nachdem ihr der Tod nachgewiesen wurde, stoppt sie nur die Zahlungen, für die der Kontoinhaber festgelegt hat, dass sie nach seinem Tod nicht mehr erfolgen sollen. Kontoführungsgebühren laufen weiter.
Auch Kontovollmachten erlöschen nach tschechischem Recht nicht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers – es sei denn, aus der Vollmacht ergibt sich etwas anderes. Wie die Bank im Einzelfall verfährt, hängt von den mit ihr getroffenen Vereinbarungen ab; bei manchen Banken kann der Kontoinhaber im Voraus festlegen, ob Verfügungsberechtigte nach seinem Tod weiter verfügen dürfen. Entscheidend ist: Der Anspruch auf das Guthaben gehört ab dem Todestag zum Nachlass, soweit er dem Verstorbenen zustand (zu Ehegatten und Gemeinschaftskonten siehe Abschnitt 5). Eine Kontovollmacht allein berechtigt den Bevollmächtigten nicht, Geld für sich zu behalten. Entnimmt er Geld ohne Rechtsgrund – etwa ohne Schenkung oder offene Forderung –, kann es zurückverlangt werden; vor Abschluss des Verfahrens macht das geltend, wer den Nachlass verwaltet. Das gilt auch für Entnahmen, die ein Bevollmächtigter schon zu Lebzeiten des Kontoinhabers ohne Rechtsgrund vorgenommen hat.
Bis zum Abschluss des Verfahrens wird der Nachlass verwaltet – hat der Erblasser weder einen Nachlassverwalter noch einen Testamentsvollstrecker bestimmt, von den Erben, bei mehreren Erben grundsätzlich gemeinsam. Erlaubt ist dabei nur die gewöhnliche Verwaltung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht einem Erben, dessen Erbrecht eindeutig nachgewiesen ist, erlauben, über einzelne Nachlassgegenstände schon vor Abschluss des Verfahrens frei zu verfügen.
Die Bank informieren – und warum das wichtig ist
Eine automatische Meldung des Todesfalls an die Banken gibt es nicht: Das tschechische Standesamt meldet einen Todesfall dem Nachlassgericht, nicht den Banken. Das tschechische Recht legt diese Aufgabe deshalb ausdrücklich in die Hände dessen, der den Nachlass verwaltet (in der Regel die Erben): Er ist im tschechischen Nachlassverfahren verpflichtet, die Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, über den Tod zu informieren. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass die Bank auf anderem Weg davon erfährt – erst recht nicht, wenn der Erblasser in Deutschland oder Österreich gestorben ist. Bis die Bank Bescheid weiß, läuft das Konto unverändert weiter.
Informieren Sie die Bank daher frühzeitig und legen Sie die Sterbeurkunde vor. Für das tschechische Nachlassverfahren selbst braucht eine deutsche oder österreichische Sterbeurkunde keine Apostille, und das mehrsprachige EU-Formular kann dort eine Übersetzung ersetzen, wenn die Behörde es für ausreichend hält. Banken sind an diese Erleichterungen nicht gebunden – klären Sie vorab, in welcher Form die Bank die Urkunde akzeptiert.
Wie der Notar die Konten findet
Der Notar ermittelt als Gerichtskommissär den Nachlass von Amts wegen und kann dazu bei Banken anfragen – auch ohne konkreten Hinweis auf ein Konto. Die Banken teilen ihm den Kontostand zum Todestag mit, der als Aktivum in den Nachlass aufgenommen wird.
Ein zentrales Kontenregister gibt es in Tschechien zwar – es wird von der Tschechischen Nationalbank geführt. Zugriff darauf haben aber nur bestimmte Behörden, etwa Strafverfolgungs- und Finanzbehörden. Der Notar im Nachlassverfahren gehört nicht dazu, die Erben ebenso wenig. Ein Konto, von dem niemand weiß, kann deshalb unentdeckt bleiben.
Umso wichtiger sind Ihre Hinweise: Kontoauszüge, Bankkarten, Sparbücher oder Schreiben einer Bank aus den Unterlagen des Verstorbenen. Wer ein tschechisches Konto auch nur vermutet, sollte dem Notar die Bank ausdrücklich nennen – auch ohne Kontonummer.
Gemeinsames Vermögen der Ehegatten
War der Erblasser verheiratet und gilt für die Ehe tschechisches Güterrecht, gehört ein während der Ehe angespartes Guthaben in der Regel zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten – auch wenn das Konto nur auf den Namen des Verstorbenen lief. Im Nachlassverfahren wird dann zunächst geklärt, was dem überlebenden Ehegatten zusteht – grundsätzlich die Hälfte. Nur der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass.
Welches Güterrecht für eine Ehe gilt, richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts – unter anderem nach dem Zeitpunkt der Eheschließung – und nicht allein nach der Staatsangehörigkeit. Gilt deutsches oder österreichisches Güterrecht, ist die Lage anders: Im gesetzlichen Güterstand – der Zugewinngemeinschaft in Deutschland, der Gütertrennung in Österreich – entsteht kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Das Guthaben auf einem Konto des Verstorbenen gehört dann grundsätzlich vollständig zum Nachlass.
Das tschechische Recht kennt auch Konten mit mehreren Kontoinhabern. Diese verfügen über das Konto gemeinsam; im Zweifel wird angenommen, dass ihre Anteile am Guthaben gleich sind. In den Nachlass fällt nur der Anteil des Verstorbenen.
Lebte der Erblasser in Deutschland oder Österreich?
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Österreich, sind für den gesamten Nachlass – einschließlich des tschechischen Kontos – grundsätzlich die dortigen Stellen zuständig; ein eigenes Verfahren in Tschechien findet in der Regel nicht statt. Gegenüber der tschechischen Bank weisen Sie Ihre Erbenstellung dann mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nach. In Deutschland stellt es das Nachlassgericht aus, in Österreich der Notar als Gerichtskommissär.
Das Zeugnis wirkt in allen Mitgliedstaaten, die die EU-Erbrechtsverordnung anwenden (alle außer Dänemark und Irland), ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und braucht keine Apostille. Wer an die im Zeugnis als berechtigt genannte Person auszahlt, ist nach der EU-Erbrechtsverordnung geschützt, solange er die Unrichtigkeit des Zeugnisses weder kennt noch grob fahrlässig verkennt. Die Bank erhält eine beglaubigte Abschrift; diese ist grundsätzlich sechs Monate gültig – achten Sie auf das Ablaufdatum. In der Praxis verlangen Banken häufig zusätzlich eine Übersetzung ins Tschechische.
Die Bank reagiert nicht auf Ihre Anfragen?
Wir übernehmen die Kommunikation mit der Bank und dem Notar – auf Tschechisch und ohne dass Sie anreisen müssen.
Auszahlung nach Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des tschechischen Verfahrens legen Sie der Bank den rechtskräftigen Beschluss vor; die Bank zahlt das Guthaben entsprechend dem Beschluss an die Erben aus. Dazu benötigt sie in der Regel einen Ausweis und eine Anweisung, auf welches Konto das Geld überwiesen werden soll – auch ein Konto in Deutschland oder Österreich ist möglich.
Anreisen müssen Sie dafür in der Regel nicht: Die Auszahlung kann ein Bevollmächtigter veranlassen. Banken verlangen dafür üblicherweise eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift. Welche Beglaubigung sie akzeptieren – etwa ob eine deutsche Beglaubigung zusätzlich eine Apostille braucht –, entscheidet die Bank; die Befreiungen, die etwa für österreichische Beglaubigungen gelten, wirken nur gegenüber Gerichten und Behörden. Wir klären das vorab mit der Bank.
Ein Punkt wird oft übersehen: Ist das Konto überzogen oder läuft ein Kredit, geht auch diese Verbindlichkeit auf die Erben über. Ob Ausschlagung oder Vorbehalt des Inventars sinnvoll sind, erklären wir im Beitrag Erbfall in Tschechien: Checkliste für Erben im Ausland.
Was wir für Sie übernehmen
Als tschechisch-deutsche Kanzlei mit Standorten in Prag, Brünn und Dresden begleiten wir Erben aus Deutschland und Österreich vom ersten Kontakt mit der Bank bis zur Auszahlung des Guthabens.
- Wir informieren die Bank über den Todesfall und klären, welche Unterlagen sie verlangt.
- Wir geben dem Notar alle Hinweise auf tschechische Konten und verfolgen die Anfragen bei den Banken.
- Wir vertreten Sie im tschechischen Verfahren oder stimmen das Europäische Nachlasszeugnis auf die Anforderungen der Bank ab.
- Wir veranlassen die Auszahlung des Guthabens auf Ihr Konto – per Vollmacht, in der Regel ohne Anreise.
- Bei überzogenen Konten prüfen wir mit Ihnen, ob Ausschlagung oder Vorbehalt des Inventars der richtige Weg ist.
Bankguthaben in Tschechien geerbt?
Wir klären, was die Bank braucht, und holen das Guthaben für Sie heraus.
Hinweis: Dieser Beitrag hat allgemeinen informativen Charakter und dient der ersten Orientierung. Rechtsvorschriften und ihre Auslegung entwickeln sich im Zeitverlauf; für die Beurteilung eines konkreten Falls ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieses Textes ohne fachliche Prüfung getroffen werden, kann keine Haftung übernommen werden.